Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden
GZ 6 Ob 31/11v, 18.07.2011
OGH: Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden; die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts über die Berufung (hier des Klägers) devolviert an den OGH. In diesem Verfahren vor dem OGH gilt das Verschlechterungsverbot (hier zu Lasten der Beklagten) nicht.