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Verfahrensrecht

OGH: Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO

Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden

14. 09. 2011
Gesetze: § 519 ZPO
Schlagworte: Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, Verschlechterungsverbot

GZ 6 Ob 31/11v, 18.07.2011

OGH: Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden; die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts über die Berufung (hier des Klägers) devolviert an den OGH. In diesem Verfahren vor dem OGH gilt das Verschlechterungsverbot (hier zu Lasten der Beklagten) nicht.

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