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Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit der Revision gem § 502 ZPO – Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage

Wertungen oder Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen als deren tatsächliche Prämissen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und betreffen damit keine Tat-, sondern revisible Rechtsfragen

14. 09. 2011
Gesetze: § 502 ZPO, § 528 ZPO
Schlagworte: Revision, Revisionsrekurs, Zulässigkeit, Rechtsfrage

GZ 4 Ob 82/11d, 09.08.2011

OGH: Zur Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage enthält das Gesetz selbst keine Abgrenzungsregel. Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht.

Tatfragen sind einem Beweis zugänglich, etwa durch Aussagen über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen als konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte Ereignisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens. Wertungen oder  Schlussfolgerungen bauen hingegen zwar auf Tatsachen als deren tatsächliche Prämissen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und betreffen damit keine Tat-, sondern revisible Rechtsfragen. So ist etwa die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit von Marken eine Rechtsfrage.

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