Eine Wirkungserstreckung wird angenommen, wenn die Wirkungen der zu fällenden Entscheidung sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecken; die Voraussetzungen sind aber streng und jeweils gesondert zu prüfen
GZ 16 Ok 3/11, 14.07.2011
OGH: Eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO ist dann anzunehmen, wenn sich die Wirkungen der Entscheidung kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf alle erstrecken.
Dass sich hier die Wirkungen der Entscheidung kraft gesetzlicher Vorschrift auf die Einschreiterin erstreckten, behauptet auch die Einschreiterin nicht.
Zur Wirkungserstreckung kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses:
Das Prozessrecht übt keinen generellen Zwang zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen alle Berechtigten aus. Es bleibt daher nur die materiellrechtliche Beurteilung des Streitgegenstands als Kriterium für das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei. Von solcher einheitlicher (notwendiger) Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, den Anspruch für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. Eine solche Streitpartei bilden zB Miteigentümer bei der Klage auf Feststellung des Miteigentums, bei Streitigkeiten über Servituten oder die Eigentumsfreiheitsklage (nicht aber bei schlichten Unterlassungsklagen), oder Gesellschafter, zB bei Feststellung der Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschaft.
Eine Wirkungserstreckung in diesem Sinn wird angenommen, wenn die Wirkungen der zu fällenden Entscheidung sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecken. Die Voraussetzungen sind aber streng und jeweils gesondert zu prüfen.
Hier meinen die Einschreiterin und die Antragsgegnerin, dass einem Abstellungsauftrag gem § 26 KartG nur durch „Umverteilung“ der vorhandenen Stellflächen nachgekommen werden könne.
Dass dies tatsächlich der Fall wäre und die von der Antragsgegnerin ins Spiel gebrachten baupolizeilichen, feuerbehördlichen und ähnlichen Bestimmungen sie tatsächlich daran hinderten, weitere Stellflächen für Entnahmeboxen einzurichten, um einem allfälligen Abstellungsauftrag nachkommen zu können, ergibt sich aber keineswegs zwangsläufig aus dem Anspruch bzw den dafür notwendigen Voraussetzungen und führt daher nicht dazu, dass der Anspruch aus materiellrechtlichen Gründen notwendigerweise gegen beide Unternehmen geltend gemacht werden müsste.
Ebenso wenig folgt daraus, dass die Antragsgegnerin im Fall eines Abstellungsauftrags jedenfalls in die Rechte der Einschreiterin eingreifen müsste, um ihren kartellrechtlichen Pflichten nachzukommen, dass also keinerlei andere rechtskonforme Möglichkeiten der Antragsgegnerin bestünden, wie zB den Vertrag - zumindest teilweise - zu kündigen.
Auch die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen ist nicht ersichtlich, wird doch nicht einmal behauptet, dass gegen die Einschreiterin ebenfalls die Voraussetzungen für einen Abstellungsanspruch bestünden.
Bei der notwendigen strengen Prüfung ist daher das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei zu verneinen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Beiziehung der Einschreiterin der Effektivität der Rechtsverfolgung dienlich wäre, weil dieser Umstand keine rechtliche Grundlage für die Beiziehung als Partei in einem Kartellverfahren ist.