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Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO

Das rechtliche Interesse wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitteilen über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft wird

14. 09. 2011
Gesetze: § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, Zulässigkeit, rechtliches Interesse, Behauptungs- und Beweislast

GZ 9 ObA 13/11v, 27.07.2011

OGH: Der OGH hat in seinen Entscheidungen, in denen er grundsätzlich die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht hat, bereits festgehalten, dass diese naturgemäß nur unter den sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO eingebracht werden kann. Zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO erhoben werden kann, gehört auch das rechtliche Interesse. Dieses wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitteilen über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Die Behauptungs- und Beweislast für das rechtliche Interesse liegt, wenn dies nicht offensichtlich oder erwiesen ist, bei der die Feststellung begehrenden Partei.

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