Ein Widerspruch gem § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist während der gesamten Dauer der Hauptversammlung gegen jeden Beschluss zulässig
GZ 6 Ob 31/11v, 18.07.2011
OGH: Die Beklagte weist in ihrem Rekurs selbst - und zutreffend - darauf hin, dass die hA erachtet, sodass es dem Kläger nicht schaden kann, dass er nicht unmittelbar nach Behandlung des Tagesordnungspunkts 3. Widerspruch erhoben hat, sondern erst später. Der Kläger hat aber auch die weitere Voraussetzung erfüllt, wonach der Aktionär deutlich machen muss, gegen welchen Beschluss oder gegen welche Beschlüsse sich sein Widerspruch richtet; aus dem Wort „ebenfalls“ und dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erklärung des Widerspruchs durch Dr L und den Kläger ist hinreichend klar geworden, dass sich der Widerspruch des Klägers ebenfalls (ua) gegen den Tagesordnungspunkt 3. richten sollte.