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Wirtschaftsrecht

OGH: Beschluss der Hauptversammlung – Anfechtbarkeit gem § 195 AktG (hier: iZm nicht zur Abstimmung gelangter Antrag auf Sonderprüfung gem § 130 AktG)

Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet der Verfahrensmangel die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus; geht es um vermögensrechtliche Transaktionen zwischen zwei Konzerngesellschaften, die in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen und über (zumindest teilweise) personenidente Organe verfügen, und verweigert eine dieser Personen unzulässigerweise die Abstimmung über eine beantragte Sonderprüfung zu diesen vermögensrechtlichen Transaktionen im weitesten Sinn, so besteht die Gefahr der Beeinträchtigung relevanter Informationsrechte des betreffenden Aktionärs

14. 09. 2011
Gesetze: § 195 AktG, § 130 AktG
Schlagworte: Aktienrecht, Beschluss der Hauptversammlung, Anfechtung, Verfahrensmangel, nicht zur Abstimmung gelangter Antrag auf Sonderprüfung, Relevanztheorie, Informationsrechte

GZ 6 Ob 31/11v, 18.07.2011

OGH: Zwar wurde durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 das Antragsrecht der Aktionäre in § 119 AktG ausdrücklich geregelt; es ist jedoch nicht zweifelhaft, dass ein derartiges Recht auch schon vor dem Inkrafttreten des § 119 AktG nF anerkannt war. Demnach hatte jeder Aktionär das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Dieses Antragsrecht beruhte auf keiner eigenen gesetzlichen Grundlage, sondern wurde vom AktG vorausgesetzt. Es diente der Teilnahme und Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess, also auf die Beschlussfassung der Hauptversammlung, und musste von der Tagesordnung gedeckt sein. Zum Tagesordnungspunkt der Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats konnte dabei die Hauptversammlung auch ohne gesonderte Ankündigung eine Sonderprüfung über einzelne, mit der Geschäftsführung während des letzten Geschäftsjahrs zusammenhängende und für die Entlastung relevante Vorgänge beschließen.

Damit hat der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten aber zu Unrecht den Antrag auf Sonderprüfung nach § 118 AktG aF nicht zur Abstimmung gebracht. Auf den Umstand, dass dem Antragsteller in der Hauptversammlung die Möglichkeit einer Antragstellung bei Gericht nach § 118 Abs 2 AktG aF nicht nur bei Ablehnung seines Antrags durch die Hauptversammlung, sondern auch dann zugestanden wird, wenn der Antrag gar nicht zur Abstimmung gebracht wurde, konnte der Kläger dabei nicht verwiesen werden, enthielt § 118 Abs 2 (ebenso wie nunmehr § 130 Abs 2) AktG doch eine Kapitalschwelle von 10 %, die der Kläger mit seinen 80.000 Stück Aktien nicht erreicht hat.

Der OGH ist in jüngerer Zeit bereits mehrfach von der zu § 195 AktG vertretenen Kausalitätstheorie abgegangen und hat sich der sog Relevanztheorie angeschlossen. Während nach der Kausalitätstheorie auch der nicht sanierte Formverstoß kein Anfechtungsgrund war, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlte (zB wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte), steht nach der Relevanztheorie der beklagten AG bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts des Aktionärs nicht der Beweis offen, dass der angefochtene Beschluss auch bei Ausübung des Auskunftsrechts zustande gekommen wäre. Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei der Hauptversammlung vom 11. 9. 2008 anwesend; dort wurde er - abgesehen von der Nichtzulassung des Antrags zur Abstimmung - in seinen Rechten als Aktionär nicht behindert, er konnte insbesondere beliebig viele Fragen stellen, welche ihm, wenn auch für ihn unbefriedigend, beantwortet wurden. In seinen Informations- und Partizipationsrechten wurde der Kläger somit insoweit nicht verletzt.

Der erkennende Senat hat allerdings in der Entscheidung 6 Ob 91/08p auch das Fehlen von (nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz vorzulegenden) Unterlagen anhand der Relevanztheorie geprüft und die Möglichkeit eines relevanten Verfahrensverstoßes vor dem Hintergrund gesehen, dass in einem solchen Fall das (gesetzlich vorgesehene) Informationsrecht des (auszuschließenden) Gesellschafters ganz massiv beschränkt würde; die Gesellschaft könnte ja ganz bewusst bestimmte Unterlagen von der Vorlage ausnehmen.

Dieser Grundgedanke ist auch dann anzuwenden, wenn ein Aktionär in seinem Informationsrecht dadurch massiv beschränkt wird, dass er etwa Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung vermutet und diese durch eine Sonderprüfung aufklären lassen will. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass die Sonderprüfung auch ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten ist. Geht es aber nun um vermögensrechtliche Transaktionen zwischen zwei Konzerngesellschaften, die in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen und über (zumindest teilweise) personenidente Organe verfügen, und verweigert - wie im vorliegenden Fall - eine dieser Personen (der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin) unzulässigerweise die Abstimmung über eine beantragte Sonderprüfung zu diesen vermögensrechtlichen Transaktionen im weitesten Sinn, so besteht ebenfalls die Gefahr der Beeinträchtigung relevanter Informationsrechte des betreffenden Aktionärs.

Die Beklagte versucht in ihrem Rekurs die mangelnde Relevanz der Nichtzulassung des Sonderprüfungsantrags zur Abstimmung für die Willensbildung in der Hauptversammlung und für die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte darzutun. Sie argumentiert dabei allerdings einerseits vornehmlich mit Überlegungen der - von der jüngeren Rsp abgelehnten - Kausalitätstheorie und gesteht andererseits selbst zu, dass Informationen wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung eines objektiv urteilenden Aktionärs sind; eine Anfechtung komme dann in Betracht, wenn die - nicht erteilte - Information so gewichtig ist, dass sie das Verhalten eines objektiv urteilenden Aktionärs beeinflusst hätte.

Letzterem ist durchaus beizupflichten, ebenso den Überlegungen im Rekurs der Beklagten, nicht jeder Rechtsverstoß könne nach der Relevanztheorie zur Anfechtung berechtigen. Irrelevante Mängel scheiden tatsächlich aus. Allerdings hält der erkennende Senat das Unterbleiben einer Abstimmung über einen Sonderprüfungsantrag jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht für irrelevant, könnte die Sonderprüfung doch Ergebnisse zeitigen, aufgrund deren ein objektiv urteilender Aktionär dem Vorstand und dem Aufsichtsrat die Entlastung verweigern würde. Insoweit wurde - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - der Leistungszweck des § 118 Abs 1 AktG aF nicht bereits dadurch erreicht, dass dem Kläger ein ungehindertes Fragerecht in der Hauptversammlung zugekommen ist.

Dem im Rekurs wiederholten Argument, das Ergebnis der Sonderprüfung wäre keinesfalls bereits in der Hauptversammlung vom 11. 9. 2008 vorgelegen, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend entgegen gehalten, dass bei Berechtigung dieses Einwands die Nichtabstimmung über einen Sonderprüfungsantrag nie zu einer Anfechtbarkeit von im Anschluss daran ergangenen Beschlüssen - wie hier über die Entlastung der Gesellschaftsorgane - führen könnte. Eine derartige Rechtsschutzlücke kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Die Beklagte meint weiters, ein Aktionär, dessen Antrag auf Sonderprüfung nicht zur Abstimmung gelangte, könne sich nach § 118 Abs 2 (nunmehr § 130 Abs 2) AktG an das Gericht wenden, sofern er die Kapitalschwelle überschreitet; weitere rechtliche Schritte bestünden nicht. Dieser Auffassung stehen jedoch LuRsp entgegen. Überschreitet der Aktionär die Kapitalschwelle von 10 % des Grundkapitals nicht, bleibt ihm nur die Anfechtung des zum betreffenden Tagesordnungspunkt gefassten Beschlusses.

Da somit der Antrag des Klägers auf Sonderprüfung zu Unrecht in der Hauptversammlung vom 11. 9. 2008 nicht zur Abstimmung gebracht wurde, damit die Informationsrechte des Klägers massiv beeinträchtigt wurden und dieser Verfahrensmangel (nach der anzuwendenden Relevanztheorie) beachtlich ist, sind die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären.

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