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Strafrecht

OGH: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB

Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht

14. 09. 2011
Gesetze: § 302 StGB
Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt

GZ 14 Os 23/11f, 28.06.2011

OGH: Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (und nicht dem Vergehen der Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB) unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht (so etwa der Verrat einer bevorstehenden fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Nachtclub durch einen mit den Aufgaben der Fremdenpolizei betrauten Abteilungsleiter einer Bezirkshauptmannschaft oder durch einen Leiter der kriminalpolizeilichen Abteilung einer Bundespolizeidirektion; nicht jedoch der Verrat einer von Zollorganen durchzuführenden Betriebskontrolle durch einen Polizeibeamten, der beauftragt wurde, bei dieser Razzia Assistenz zu leisten).

Ein solcher (enger) Zusammenhang zwischen dem F angelasteten Tatverhalten (nämlich der Verrat der Überwachung des Telefonanschlusses des S im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft  anhängigen Ermittlungsverfahrens) und der von ihr nach den Urteilsfeststellungen zum Tatzeitpunkt zu besorgenden Aufgaben als Leiterin der Einlauf- und Informationsstelle der Staatsanwaltschaft (nämlich „das Ausdrucken von elektronisch eingelangten Polizeiberichten, die Bearbeitung der Briefpost, die Durchführung von Namensabfragen und die Fallerfassung im staatsanwaltschaftlichen Register, die Anlegung von Akten und deren Vorlage eines Sachbearbeiters sowie die Auskunftserteilung an Behörden und Parteien im Rahmen des Informationscenters der Staatsanwaltschaft“) ist zu verneinen.

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