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Zivilrecht

OGH: Probefahrt gem § 45 KFG - zur Anwendung des Abs 1 Z 1 auf Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort innerhalb eines einheitlichen Betriebsgeländes auf einer dort befindlichen Straße mit öffentlichem Verkehr im Rahmen des Geschäftsbetriebs

Dass auch innerhalb des Betriebsgeländes eine versicherungspflichtige „Überführung an einen anderen Ort“ vorliegen könnte - wenn dem Betriebsgelände der Charakter einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fläche zukommt -, erscheint zwar grundsätzlich nicht undenkbar; dies setzt aber jedenfalls das Zurücklegen einer Wegstrecke voraus, die über der Schwelle der Unerheblichkeit liegt, sodass bei lebensnaher Betrachtung tatsächlich von einem Ortswechsel und nicht nur von einer Positionsveränderung des Fahrzeugs an einem Ort gesprochen werden kann

14. 09. 2011
Gesetze: § 45 KFG, § 59 KFG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Probefahrt, Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort innerhalb eines Betriebsgeländes im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Straße mit öffentlichem Verkehr

GZ 9 ObA 48/11s, 28.06.2011

OGH: Gem § 45 Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen.

Aus der Definition der Probefahrt in § 45 Abs 1 Z 1 KFG geht hervor, dass Probefahrten nicht zwingend der Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit oder der Vorführung von Fahrzeugen dienen müssen, sondern auch dann gegeben sind, wenn sie der Überführung eines Fahrzeugs „an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ dienen.

Mit dieser Bestimmung sollte die Vorläuferbestimmung des § 46 Abs 2 KFG 1955 vereinheitlicht werden, die noch vorsah: „Als Probefahrten gelten auch Fahrten … zur Überführung eines Kraftfahrzeugs an einen anderen Ort, wenn diese Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgt, Fahrten von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte, von der Verkaufsstätte in den Wohnort des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland Fahrten bis an die Grenze.“ Die Regelung des § 45 Abs 1 Z 1 KFG 1967 sollte alle diese Fahrten „der Einfachheit halber“ erfassen.

Dass auch innerhalb des Betriebsgeländes eine versicherungspflichtige „Überführung an einen anderen Ort“ vorliegen könnte - wenn dem Betriebsgelände der Charakter einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fläche zukommt -, erscheint zwar ungeachtet der genannten Beispiele, die offensichtlich auf auch außerhalb des Betriebsgeländes zurückgelegte Strecken abstellen, grundsätzlich nicht undenkbar. Der erkennende Senat teilt aber die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dies jedenfalls das Zurücklegen einer Wegstrecke voraussetzt, die über der Schwelle der Unerheblichkeit liegt, sodass bei lebensnaher Betrachtung tatsächlich von einem Ortswechsel und nicht nur von einer Positionsveränderung des Fahrzeugs an einem Ort gesprochen werden kann. Dies legt auch die Wertung des § 1 Abs 2 lit b KFG nahe, wonach die dort genannten Kraftfahrzeuge von den Abschnitten II.-XI. des KFG ausgenommen sind, mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gem § 50 Z 9 StVO als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden.

Vergleichsweise wurde bei einem Seitenstapler, der für die Verwendung in einem Betriebsgelände konzipiert ist, eine Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verneint und ausgesprochen, dass daran auch der Umstand nichts ändere, dass der Stapler fallweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde, wenn die dabei zurückgelegten Strecken im Vergleich zur innerbetrieblichen Verwendung zu vernachlässigen sind. Ähnlich wurde eine allfällige obligatorische Haftpflichtversicherung eines Radladers davon abhängig gemacht, ob er zur Verwendung auf Straßen bestimmt oder verwendet wurde und ob, falls letzteres zutrifft, mit diesem im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken befahren wurden.

Von einer „Überführung an einen anderen Ort“ könnte danach jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn es sich nur um ein Verstellen des Fahrzeugs um einige Meter handelte.

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