Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG kommt es nicht auf eine Verwendung des Fahrzeugs iSd § 1 Abs 1 KFG, also auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern nur auf die Verwendung des Fahrzeugs schlechthin an
GZ 9 ObA 48/11s, 28.06.2011
OGH: Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG kommt es nicht auf eine Verwendung des Fahrzeugs iSd § 1 Abs 1 KFG, also auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern nur auf die Verwendung des Fahrzeugs schlechthin an. Der Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, schließt die Verwendung auf anderen Verkehrsflächen zwingend mit ein.