Eine Zulassungs- und Versicherungspflicht für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge außerhalb von Probe- und Überstellungsfahrten ergibt sich schon aus ihrer (beabsichtigten) Verwendung im öffentlichen Verkehr
GZ 9 ObA 48/11s, 28.06.2011
OGH: Zwar war das klagsgegenständliche Fahrzeug im Unfallszeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen. Es würde allerdings zu kurz greifen, außerhalb von Probe- und Überstellungsfahrten eine Versicherungspflicht schon mit dem Argument der fehlenden Zulassung zu verneinen, wenn ein Fahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehr verwendet wird. Gem § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nämlich nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder eine behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrt durchgeführt wird (§ 36 lit a KFG) - wofür gem § 37 Abs 2 lit b KFG eine Versicherungsbestätigung gem § 61 Abs 1 KFG nachzuweisen ist - und wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG) oder Haftung (§ 62 KFG) besteht (§ 36 lit d KFG). Daraus wird aber erkennbar, dass sich außerhalb von Probe- und Überstellungsfahrten eine Zulassungs- und Versicherungspflicht für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge schon aus ihrer (beabsichtigten) Verwendung im öffentlichen Verkehr ergibt.
Eine andere Sichtweise würde zum nach § 36 KFG sichtlich unerwünschten Ergebnis führen, dass bei nicht (mehr) zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, die dessen ungeachtet im Verkehr verwendet werden, keine Versicherungspflicht gegeben wäre.