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VwGH: Wasserrechtliche Bewilligung – Antrag eines Anrainers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen; sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG)

07. 09. 2011
Gesetze: § 107 WRG, § 39 AVG
Schlagworte: Wasserrecht, mündliche Verhandlung, Antrag, Anrainer

GZ 2010/07/0060, 30.06.2011

Der Bf (Anrainer) bringt vor, es habe in rechtswidriger Weise keine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl eine solche beantragt worden sei und er habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Fachfragen mündlich zu erörtern.

VwGH: Damit zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach den Bestimmungen des WRG, insbesondere dessen § 107, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG).

Im vorliegenden Fall haben im Verfahren vor der erstinstanzlichen Wasserrechtsbehörde mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden; der Bf wurde über die vorgenommenen Projektsmodifikationen und die ergänzenden Gutachten im Zuge des Parteiengehörs ausreichend informiert; er gab auch eine umfangreiche Stellungnahme ab. Es ist daher weder erkennbar, dass der belangten Behörde, die im angefochtenen Bescheid auf die einzelnen Punkte der Stellungnahme des Bf einging, durch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung auf Berufungsebene eine umfassende Sammlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen verunmöglicht noch, dass der Bf in seinen Parteienrechten beschnitten worden wäre.

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