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VwGH: Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gem § 85 WRG zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis (§ 84 WRG)

Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises sind Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis; wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd § 85 Abs 1 WRG, denn diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Misslingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist

07. 09. 2011
Gesetze: § 85 WRG, § 77 WRG, § 84 WRG, § 3 Abs 2 VVG
Schlagworte: Wasserrecht, Wasserrechtsbehörde, Zuständigkeit, Rückstandsausweis, Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis, Schiedsgericht

GZ 2007/07/0168, 30.06.2011

VwGH: Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft bediente sich bei der Vorschreibung der Wassergebühr an die Bf des Mittels des Rückstandsausweises (§ 84 WRG). Rückstandsausweise dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind.

Differenzen hinsichtlich der verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Bereitstellungsgebühr für Schwimmbäder sind Streitigkeiten, die das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern betreffen. Bei Vorliegen solcher Streitigkeiten ist das nach § 22 Abs 1 der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen, eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen (§ 22 Abs 3 der Satzung).

Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis sind nach § 3 Abs 2 letzter Satz VVG bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel (hier: der Rückstandsausweis) ausgegangen ist. Der Rückstandsausweis wurde von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft ausgestellt, richtigerweise wären die Einwendungen daher bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft zu erheben gewesen, welche zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchzuführen gehabt hätte; erst danach wäre die Anrufung der Wasserrechtsbehörde zulässig.

Nach dem Akteninhalt wurde von einer Schlichtungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Wenn aber - aus welchen Gründen immer - von einer solchen in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd § 85 Abs 1 WRG, denn diese Bestimmung kann nach stRsp des VwGH nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Misslingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist.

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