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VwGH: Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens gem § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG

Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch

07. 09. 2011
Gesetze: § 1 AuskunftspflichtG
Schlagworte: Auskunftspflichtrecht, Auskunftserteilung, Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens, konkretes Auskunftsinteresse

GZ 2009/06/0059, 08.06.2011

VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens iS dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich.

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