Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen; stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen
GZ 2009/06/0059, 08.06.2011
VwGH: Gem Art 20 Abs 3 B-VG sind alle mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, wenn einer der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Tatbestände, die eine Geheimhaltung gebieten, gegeben ist. Unter den dort genannten Geheimhaltungsinteressen, die die Auskunftserteilung ausschließen, kommt im vorliegenden Fall das überwiegende Interesse der Parteien an der Geheimhaltung der in Frage stehenden Tatsache in Betracht. Es ist also eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen. Dabei sind im Übrigen nicht nur rechtliche Interessen, sondern auch wirtschaftliche, politische und rein persönliche Interessen zu berücksichtigen.