Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, können nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden
GZ 2007/07/0134, 17.02.2011
VwGH: In Bezug auf die geltend gemachten (Umwelt-)Belastungen und Gefährdungen, die durch den von den Betriebsanlage des Mitbeteiligten hervorgerufenen Lkw-Verkehr verursacht würden, ist zu entgegnen, dass Immissionen und andere Beeinträchtigungen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können (vgl das Erkenntnis vom 15. September 2005, 2003/07/0025, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 25. März 2004, 2000/07/0271, 272). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass - da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein müsse - das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Demnach seien die Beeinträchtigungen (in dem zitierten Beschwerdefall wurden Staubbelastungen geltend gemacht), die durch das Fahren von LKW und anderen Fahrzeugen verursacht werden, im Anlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Straße nicht einen Teil der Betriebsanlage bilde.