Dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG ist nicht zu entnehmen, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgen müsste; bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd § 17 Abs 1 GrEStG vorliegt, kommt es nur darauf an, dass der Verkäufer durch einen der in § 17 Abs 1 GrEStG genannten Rechtsvorgänge seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt; dass sich die Verkäuferseite zwischenzeitig über dieselbe Liegenschaft auch anderweitig gegenüber Dritten verpflichtet hat, ändert an der Gegenüberstellung des Kaufvertrages einerseits und der Auflösungsvereinbarung als tauglichen actus contrarius andererseits nichts
GZ 2011/16/0001, 26.05.2011
VwGH: § 17 GrEStG stellt eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, wonach die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Bei den Ansprüchen aus § 17 GrEStG auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Abänderung der Steuerfestsetzung handelt es sich um selbständige (gegenläufige) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur in den in § 17 Abs 1 bis 3 GrEStG ausdrücklich umschriebenen Fällen zu. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd in Rede stehenden Bestimmung vorliegt, kommt es nur darauf an, dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss inne gehabt hat, durch einen der im § 17 Abs 1 GrEStG genannten Vorgänge wiedererlangt.
Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat.
Aus dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer, die grundsätzlich an jeden Übergang eines inländischen Grundstückes anknüpft, folgt weiters, dass etwa auch eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung (abermals) die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auslöst, wenn sie nicht unter die Begünstigung des § 17 Abs 2 GrEStG fällt.
Unbestritten ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass für den Kaufvertrag vom 30. September 2005 Grunderwerbsteuer festgesetzt - und entrichtet - wurde.
Im Beschwerdefall ist weiters davon auszugehen, dass zufolge des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2009 nicht bloß ein Fall eines (schuldrechtlichen) Doppelverkaufs ein und derselben Liegenschaft erfolgte, sondern dass auf Grund des zweiten Kaufvertrages deren Käufer im Grundbuch als Eigentümer einverleibt wurden, womit (nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrages vom 30. September 2005 eintrat.
Der Bf hatte im Abgabenverfahren beantragt, dass infolge der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 30. September 2005 Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt werde.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Versagung der Abänderung (Rückerstattung) der für den Kaufvertrag vom 30. September 2005 festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG. Von der Frage der Abänderung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgang ist in Ansehung der eingangs wiedergegebenen Rsp die Frage zu unterscheiden, ob durch einen weiteren Rechtsvorgang, der auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 30. September 2005 abzielte, ein weiteres Mal ein Tatbestand nach § 1 GrEStG verwirklicht wurde und ob hinsichtlich dieses Sachverhaltes allenfalls die - weitere - Befreiungsbestimmung des § 17 Abs 2 leg cit zur Anwendung gelangen könnte.
Dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG ist - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz - nicht zu entnehmen, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgen müsste. Lediglich der Wortlaut der weiteren Befreiungsbestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG, die aber nur dann von Bedeutung wäre, wenn es um die Besteuerung eines weiteren zur Rückgängigmachung notwendigen Erwerbsvorganges ginge, setzt voraus, dass der zur Durchführung einer Rückgängigmachung erforderliche Rechtsvorgang zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgt.
G R trat als Gesamtrechtsnachfolgerin der verkaufenden Partei des Kaufvertrages vom 30. September 2005 in die Pflichten aus diesem Vertrag ein. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die kaufende Partei des Kaufvertrages vom 30. September 2005 niemals als Eigentümer im Grundbuch einverleibt wurde. Nachdem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auf Grund des weiteren Kaufvertrages vom 31. Oktober 2009 an die Zweitkäufer auch übereignet, dh die Zweitkäufer als Eigentümer im Grundbuch einverleibt worden waren, war die Erfüllung des ersten Kaufvertrages vom 30. September 2005 (nachträglich) unmöglich geworden, woraus der kaufenden Partei des ersten Kaufvertrages schon von Gesetzes wegen, nämlich nach § 920 ABGB und ohne dass es dazu noch einer eigenen vertraglichen Bestimmung bedurft hätte, ein Anspruch auf "Rückgängigmachung" zukam - und wozu die Auflösungsvereinbarung vom 2. Juni 2010 diente.
Damit war aber der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt, zumal, wie bereits eingangs ausgeführt wurde, dieser Tatbestand nicht erfordert, dass die Rückgängigmachung zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien erfolgt.
Die belangte Behörde sah eine Rückgängigmachung auch dadurch als ausgeschlossen an, dass G R durch die Auflösungsvereinbarung nicht jene Verfügungsmacht über das Grundstück wieder erlangt hätte, die (ihr Rechtsvorgänger) vor Vertragsabschluss innegehabt hatte, weil sie zwischenzeitig am 31. Oktober 2009 einen weiteren Kaufvertrag über dieselbe Liegenschaft abgeschlossen hatte.
Nach der wiedergegebenen Rsp kommt es bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd § 17 Abs 1 GrEStG vorliegt, nur darauf an, dass der Verkäufer durch einen der in § 17 Abs 1 GrEStG genannten Rechtsvorgänge seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Hält man dem Kaufvertrag vom 30. September 2005 die Auflösungsvereinbarung vom 2. Juni 2010 gegenüber, so erlangte die Verkäuferseite durch die Auflösungsvereinbarung voll und ganz jene Rechtsposition, die sie ohne diesen Kaufvertrag gehabt hatte. Dass sich die Verkäuferseite zwischenzeitig über dieselbe Liegenschaft auch anderweitig gegenüber Dritten verpflichtet hatte, ändert an der Gegenüberstellung des Kaufvertrages einerseits und der Auflösungsvereinbarung als tauglichen actus contrarius andererseits nichts; vielmehr zielte die Auflösungsvereinbarung gerade auch darauf ab, die Verkäuferseite von allen Pflichten aus dem ersten Kaufvertrag vom 30. September 2005 zu befreien, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem zweiten Kaufvertrag vom 31. Oktober 2009 unbeschwert nachkommen konnte, wie es ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entsprach.
Damit lag aber eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges (Kaufvertrag vom 30. September 2005) iSd § 17 Abs 1 Z 2 GrEStG vor.
Ob die Auflösungsvereinbarung vom 2. Juni 2010 ihrerseits einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstellte und allenfalls unter die Befreiungsbestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG fällt, braucht in Ansehung der Sache des vorliegenden Abgabenverfahrens nicht beantwortet zu werden.