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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei iZm Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG

Liegt ein Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden

07. 09. 2011
Gesetze: § 51f VStG, § 24 VStG, § 19 AVG
Schlagworte: Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei, ordnungsgemäße Ladung, Rechtfertigungsgrund

GZ 2007/02/0334, 29.06.2011

VwGH: Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.

Das Vorliegen eines der in § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, enthebt die Partei aber nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten.

Der Bf hat als Begründung für sein Fernbleiben von der Verhandlung eine ärztliche Bestätigung vom 6. September 2007 vorgelegt, in der die Vermeidung von Stress zur Hintanhaltung der Gefährdung des Genesungsprozesses "vorgeschlagen" wurde, von Verhandlungsunfähigkeit ist in dieser Bestätigung nicht die Rede. Nur wenn der Bf die näheren Umstände dieser behaupteten "Gefährdung des Genesungsprozesses" dargetan hätte, hätte die belangte Behörde beurteilen können, ob er durch ein begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten war. Somit war sein Nichterscheinen bei der Verhandlung nicht hinreichend entschuldigt, weshalb die belangte Behörde rechtmäßig gehandelt hat, wenn sie die Verhandlung auch ohne Anwesenheit des Bf durchführte. Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb auch sein auf eine Verletzung des § 51g Abs 4 VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.

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