Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht; die sachliche Zuständigkeit des BG für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen
GZ 14 Os 46/09k, 21.07.2009
Nach Informationen eines anonymen Anrufers bestand der Verdacht, dass sich in der Wohnung des Verdächtigen 10g Heroin und vermutlich eine unbekannte Menge Speed und Kokain befände. Der Verdächtige wies 3 einschlägige Vorverurteilungen auf.
OGH: Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des BG für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.