Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als Sache der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde; die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde
GZ 2010/07/0060, 30.06.2011
VwGH: Das Argument des Bf, wonach wegen der im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgten Abweisung der Berufungen keine Möglichkeit zur Berücksichtigung der Projektsänderung gegeben und die belangte Behörde dazu daher unzuständig gewesen wäre, geht fehl.
Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Bf zitiert in diesem Zusammenhang ein Judikat in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 66 AVG, E 140, dem allerdings eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag. Im dortigen Fall war der Behörde für ihre Berufungsentscheidung gar kein Berufungsantrag der Partei vorgelegen, sodass sie zu einer Sachentscheidung über die Berufung auch nicht zuständig war. Davon ist im gegenständlichen Fall aber keine Rede. Der Behörde lag für ihre Berufungsentscheidung nicht nur der Berufungsantrag des Bf, sondern auch von anderen Parteien des Verfahrens vor. Zu einer Entscheidung auf Grundlage des § 66 Abs 4 AVG war die belangte Behörde daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als Sache der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde.
Die Berufung des Bf (und der anderen Bw) richtete sich im vorliegenden Fall gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt zur Gänze. Die belangte Behörde war daher in ihrer Abänderungsbefugnis durch eine in der Berufung erfolgte Einschränkung inhaltlich nicht beschnitten.
Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren das Projekt verändert und insofern (auch) einigen Einwänden des Bf Rechnung getragen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt bzw verpflichtet, solange die Identität des Projektes besteht, ihrer Entscheidung das während des Verfahrens modifizierte Projekt zugrunde zu legen und hat dies mit den von ihr vorgenommenen Spruchadaptierungen auch zum Ausdruck gebracht. Auf diese Projektsadaption aufbauend waren die Einwände des Bf zu beurteilen. Diese Vorgangsweise steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz.