Ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung des Vorbringens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, liegt insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor
GZ 2008/07/0054, 30.06.2011
VwGH: In der Beschwerde wird zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde § 65 AVG außer Acht gelassen habe. Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde, wenn - wie hier - in einer Berufung erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung des diesbezüglich nunmehr in der Beschwerde erstatteten Vorbringens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, sodass insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.