Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde
GZ 2010/12/0102, 30.05.2011
VwGH: Insoweit der Bf rügt, dass ihm im Vorfeld der Entsendung keine ausreichende Information über die dadurch eintretende besoldungsrechtliche Stellung sowie über die Wahlmöglichkeit gem § 39a Abs 5 BDG erteilt worden sei, ist ihm entgegen zu halten, dass nach der Rsp des VwGH eine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wahrzunehmenden Pflichten der Behörde zählt, von deren Beachtung die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides abhängig sein könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den Materialien - welche sich ausschließlich auf die materiell-rechtliche Bestimmung des § 39a BDG beziehen - auf die Wichtigkeit einer ausreichenden Informationslage des Beamten und auf die Verantwortlichkeit sowohl der Behörde als auch des Beamten zu ihrer Herstellung hingewiesen wird.