Gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt werden jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen, in dem sie beantragt wurden; wird eine derartige einstweilige Verfügung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht
GZ 1 Ob 139/11i, 21.07.2011
Zur Frage der Wirksamkeitsdauer der einstweiligen Verfügung vertritt der Rekurswerber die Auffassung, deren Gültigkeit hätte nicht nur mit dem Ende des Unterhaltsverfahrens, sondern zudem mit der Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsausspruchs im anhängigen Scheidungsverfahren befristet werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf die Beendigung des Unterhaltsverfahrens hätte zur Folge, dass der Antragstellerin aufgrund der einstweiligen Verfügung auch nach einer rechtskräftigen Ehescheidung einstweiliger Unterhalt nach § 94 ABGB zu leisten und dieser exekutiv durchsetzbar wäre.
OGH: Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen werden, in dem sie beantragt wurden. Wird eine derartige einstweilige Verfügung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht. Wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde, ist es Entscheidungen über Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB - sei es nun mit Urteil oder mit einstweiliger Verfügung - immanent, dass der vollstreckbare Anspruch aus einem solchen den gesetzlichen Unterhalt regelnden Titel mit der Rechtskraft des die Grundlage für den aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden Scheidungsurteils bzw Scheidungsbeschlusses erlischt. In der Regel wirkt ein Unterhaltstitel nicht über die Scheidung der Ehe hinaus, daher kann das Erlöschen titelmäßig zuerkannter Unterhaltsforderungen für die Zukunft wegen Beendigung des die Unterhaltspflicht auslösenden Eheverhältnisses sowohl mit Aufhebungsantrag analog § 399 Abs 1 EO als auch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn der titelmäßig Berechtigte auch nach rechtskräftiger Ehescheidung Exekution für spätere Zeiträume führt.
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Weiterbestehen bzw die Beendigung der Ehe war somit nicht erforderlich.