Es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären
GZ 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
OGH: Nach der Rsp können abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. LuRsp machen aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz, nämlich für solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind.