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Verfahrensrecht

OGH: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden

Es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären

07. 09. 2011
Gesetze: § 496 ZPO
Schlagworte: Berufung, abschließend erledigte Streitpunkte, neue Tatsachen

GZ 3 Ob 25/11i, 09.06.2011

OGH: Nach der Rsp können abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. LuRsp machen aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz, nämlich für solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind.

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