Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch
GZ 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
OGH: Für seine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Klägers hat der Beklagte als in der Hauptsache Obsiegender keinen Kostenersatzanspruch.