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Verfahrensrecht

OGH: Prozesskosten gem §§ 40 ff ZPO iZm Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache

Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der OGH über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen

07. 09. 2011
Gesetze: §§ 40 ff ZPO
Schlagworte: Prozesskosten, Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache

GZ 3 Ob 25/11i, 09.06.2011

OGH: Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der OGH über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen.

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