Voraussetzung für die Annahme der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt
GZ 9 ObA 78/10a, 27.07.2011
Strittig ist die von den Klägern behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vereinbarung der neuen Einstufungen.
OGH: Richtig ist, dass es dieser von LuRsp anerkannte Grundsatz dem Arbeitgeber verbietet, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen. Voraussetzung für die Annahme der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt. Ob nun der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Gleichbehandlung nach dem vorstehenden Grundsatz entsprochen hat, kann aber nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Das Berufungsgericht hat die einschlägige Rsp des OGH zu diesem Thema zutreffend wiedergegeben, jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung die von den Klägern behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint. Dabei stützte es sich darauf, dass nach den geltend gemachten Vergleichsfällen nur ein Fall objektiviert sei, in dem vor der Neueinstufung der Kläger ein Arbeitnehmer bei der Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe seine frühere höhere Gehaltsstufe beibehalten habe. Das rechtliche Resümee des Berufungsgerichts, dass bei dieser Sachlage von keinem generalisierenden Prinzip der Beklagten auf Beibehaltung einer höheren Gehaltsstufe im Fall des Aufstiegs in einer höhere Verwendungsgruppe ausgegangen werden könne, von dem sie nur zu Lasten der Kläger willkürlich abgewichen sei, ist bei dieser Sachlage vertretbar. Dass aus jenen geltend gemachten Vergleichsfällen, in denen sich einzelne Arbeitnehmer auch nach der Änderung der Verwendungsgruppe unverändert in der Gehaltsstufe 1 befunden haben, für den Standpunkt der Kläger nichts Besonderes zu gewinnen ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Die behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann hier auch nicht auf Sachverhalte gestützt werden, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der angeblichen Benachteiligung der Kläger ereignet haben.