§ 55 StGB, auf den § 495 Abs 2 StPO Bezug nimmt, stellt nicht auf die im nachträglichen Strafurteil erfolgte Anwendung der Strafrahmenvorschrift des § 31 StGB ab, sondern nur auf das (tatsächliche) Verhältnis der nachträglichen Verurteilung zu derjenigen, in der die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde
GZ 13 Os 57/11y, 14.07.2011
OGH: Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. März 2010, GZ 10 U 168/08g-48, wurde in Bezug auf die Urteile des Landegerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2009, GZ 154 Hv 64/09z-42, und vom 27. Juli 2009, GZ 163 Hv 61/09z-36, über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung iSd § 55 StGB abgesprochen. Die Zuständigkeit zu einer solchen Entscheidung richtet sich aber nach § 495 Abs 2 StPO, kam also hier dem Landesgericht für Strafsachen Wien - und zwar im Verfahren AZ 163 Hv 61/09z - zu (§ 495 Abs 2 zweiter Satzteil StPO).
Dabei ist § 495 Abs 2 StPO deswegen auch hinsichtlich des Urteils vom 27. Juli 2009, GZ 163 Hv 61/09z-36 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, maßgebend, weil § 55 StGB, auf den diese Zuständigkeitsvorschrift Bezug nimmt, nicht auf die im nachträglichen Strafurteil erfolgte Anwendung der Strafrahmenvorschrift des § 31 StGB, sondern nur auf das (tatsächliche) Verhältnis der nachträglichen Verurteilung zu derjenigen abstellt, in der die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde.