Home

Strafrecht

OGH: Strafe bei nachträglicher Verurteilung gem § 31 StGB

Liegt die von einem Nach-Urteil umfasste Tat vor den erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkten zweier Vor-Urteile, von denen im späteren in Bezug auf das frühere § 31 Abs 1 StGB angewendet worden ist, muss im Nach-Urteil auf beide Vor-Urteile Bedacht genommen werden

07. 09. 2011
Gesetze: § 31 StGB, § 28 StGB
Schlagworte: Strafe bei nachträglicher Verurteilung, Zusatzstrafe, Zusammentreffen strafbarer Handlungen

GZ 13 Os 57/11y, 14.07.2011

OGH: Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Liegt die von einem Nach-Urteil umfasste Tat vor den erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkten zweier Vor-Urteile, von denen im späteren in Bezug auf das frühere § 31 Abs 1 StGB angewendet worden ist, muss demnach im Nach-Urteil auf beide Vor-Urteile Bedacht genommen werden. Da das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. März 2010 zwar auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2009, nicht jedoch auf jenes vom 27. Juli 2009 Bedacht nimmt, verstößt es somit gegen § 31 Abs 1 erster Satz StGB.

Wird gem § 31 Abs 1 erster Satz StGB in einem Urteil auf ein anderes Bedacht genommen, darf nach § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Summe der Strafen die Strafe nicht übersteigen, die - hier interessierend - nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen zulässig wäre. Fallbezogen waren die Strafen in den in Rede stehenden Urteilen jeweils nach § 83 Abs 1 StGB zu bemessen, welche Bestimmung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Beim Zusammentreffen mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ist diese Strafdrohung gem § 28 Abs 1 StGB gleichzeitig das Höchstmaß der nach dieser Norm zu verhängenden einheitlichen Freiheitsstrafe.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at