Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO
GZ 7 Ob 14/11a, 06.07.2011
OGH: Die von einer Person übernommene Verpflichtung, eine andere von der Zahlung der ihr vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach § 1404 ABGB. Wenn die bereits fällige Schuld dem Gläubiger nicht bezahlt wird, sodass der Schuldner selbst Gefahr läuft, von diesem in Anspruch genommen zu werden, kann der Schuldner den Schuldübernehmer auf Befreiung klagen. Das dementsprechende Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO.