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Zivilrecht

OGH: Sittenwidrigkeit gem § 879 ABGB von Amts wegen zu beachten?

Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags (oder einzelner seiner Bestimmungen) kann sowohl nach § 879 Abs 1 ABGB als auch nach § 879 Abs 3 ABGB nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden, wenn sie geltend gemacht wurde

07. 09. 2011
Gesetze: § 879 ABGB
Schlagworte: Sittenwidrigkeit, von Amts wegen zu beachten, Geltendmachung

GZ 9 Ob 11/11z, 28.06.2011

OGH: Unzutreffend ist die Ansicht, dass eine - vom Kläger nicht eingewandte - Unwirksamkeit der Verwertungsabrede von Amts wegen zu beachten gewesen wäre, weil es dem verletzten Vertragspartner grundsätzlich freisteht, ungeachtet des Vorliegens von Sittenwidrigkeit ein Geschäft als gültig zu behandeln und keine darüber hinausgehenden amtswegig wahrzunehmenden Interessen der Allgemeinheit oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.

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