Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG spricht - bei Identität der Sache - bindend über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab; diese Bindung erstreckt sich auch auf ein nachträgliches Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG
GZ 2010/07/0128, 17.02.2011
VwGH: Gem § 138 Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 138 Abs 2 WRG hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist.
Über das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung wurde bereits rechtskräftig durch den Bescheid der BH vom 22. Februar 2005 abgesprochen. Mit diesem Bescheid wurde dem Bf gem § 138 Abs 2 WRG aufgetragen, die konsenslos geübte Wasserentnahme aus dem namenlosen Gerinne zum Zweck der Speisung seiner Fischteichanlage auf Grst Nr 914/8, KG L bis längstens 31. Mai 2005 einzustellen oder bis zu diesem Zeitpunkt um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserentnahme anzusuchen.
Wie sich aus dem hg Erkenntnis vom 30. September 2010, 2009/07/0178, ergibt, spricht ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG - bei Identität der Sache - bindend über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Diese Bindung erstreckt sich auch auf ein - wie im vorliegenden Fall - nachträgliches Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG, hat der Bf doch in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass sich der wesentliche Sachverhalt geändert hätte. Vielmehr ist von der weiteren Aufrechterhaltung des konsenslos geschaffenen Zustandes auszugehen.
Der Bf hat von der ihm im wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 22. Februar 2005 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und hat um die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Neuerung angesucht. Die rechtskräftige Abweisung dieses Antrages durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 hatte zur Folge, dass der zweite Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages der BH vom 22. Februar 2005, nämlich der Beseitigungsauftrag, wirksam wurde. Da dieser Beseitigungsauftrag rechtskräftig ist, war er im weiteren Verfahren sowohl für die Behörden als auch für den Bf bindend. Es hätte daher gar keiner Prüfung mehr bedurft, ob öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern. Auch die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Neuerung war auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren kein Thema mehr. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es überhaupt noch eines (weiteren) wasserpolizeilichen Auftrages in Gestalt des angefochtenen Bescheides bedurfte oder ob nicht schon der durch die Abweisung des Bewilligungsantrages wirksam gewordene Beseitigungsteil des wasserpolizeilichen Auftrages der BH vom 22. Februar 2005 als Exekutionstitel ausreichte; selbst wenn man das bejahte - wogegen allerdings sprechen dürfte, dass fraglich ist, ob dieser Bescheid für eine Vollstreckung ausreichend bestimmt ist - wäre vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht ersichtlich, dass der Bf durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt wäre.
Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist.
Der Bf vermeint schließlich, dass die belangte Behörde nicht die notwendigen Feststellungen darüber getroffen habe, wer Grundeigentümer jener Grundstücke sei, die von den angeordneten Maßnahmen betroffen seien. Dem Bf könne nicht aufgetragen werden, Rohrleitungen auf fremdem Grund zu verschließen oder überhaupt in fremde Rechte einzugreifen. Zudem sei die Betonschwelle nicht von ihm errichtet worden. Dies gelte auch für einen wesentlichen Teil der "Verrohrung des Umlaufgerinnes".
Ob der Bf Eigentümer jener vom wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundstücke ist, könnte allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, nicht aber für die Zulässigkeit der Erteilung desselben an den Bf.