Bei einer Übertretung gem und § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ASchG iVm § 58 Abs 3 iVm § 8 BauV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt
GZ 2007/02/0358, 29.06.2011
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Oktober 2007 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M Bau- und HandelsgmbH mit Sitz und Standort des Gewerbes in W, ….., zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 30. Mai 2006 um 16.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort bei der Montage von Dämmplatten an der Decke, entgegen § 58 Abs 3 iVm § 8 BauV, wonach Gerüstlagen mit Wehren gem § 8 BauV zu versehen seien, gehandelt habe, wobei festgestellt worden sei, dass bei dem in Verwendung befindlichen Metallrohrsteckgerüst in der zweiten Gerüstlage (Absturzhöhe ca 4 m) die erforderlichen Brust-, Mittel und Fußwehren gefehlt hätten.
Der Bf habe dadurch § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ASchG iVm § 58 Abs 3 iVm § 8 BauV iVm § 9 VStG verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche und 3 Tage) verhängt.
VwGH: Was die Bemängelung des subjektiven Tatbestandes betrifft, ist dem Bf zu entgegnen, dass die ihm zur Last gelegte Übertretung der BauV (§ 58 Abs 3 iVm § 8 leg cit) iVm § 118 Abs 3 und § 130 Abs 5 Z 1 ASchG ein Ungehorsamsdelikt darstellt, zumal zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es besteht daher gem § 5 Abs 1 VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens des Täters, welche aber von diesem widerlegt werden kann.