Auch wenn keine organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd § 4 AÜG vorliegen
GZ 2007/02/0358, 29.06.2011
VwGH: Insoweit der Bf auf die fehlende organisatorische Eingliederung des (verunfallten) Arbeiters in seinem Betrieb hinweist, verkennt er, dass die organisatorische Eingliederung von Arbeitskräften in den Betrieb des Werkbestellers gem § 4 Abs 2 Z 3 AÜG nur ein mögliches Merkmal der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften ist. Von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist gem § 4 Abs 1 AÜG "der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes".
Auch wenn also keine organisatorische Eingliederung besteht, kann dennoch die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften iSd § 4 AÜG vorliegen. Dass dies bei dem Arbeiter, der das mangelhafte Gerüst verwendete, der Fall war, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet. Der genannte Arbeiter hat nämlich im Ergebnis kein Werk hergestellt, das nicht vom Unternehmen des Bf geschuldet oder vom Auftrag (Montage von Dämmplatten) abgewichen, und von diesem unterscheidbar der S GmbH zurechenbar gewesen wäre (§ 4 Abs 2 Z 1 AÜG), auch hat er die Arbeit jedenfalls zum Großteil mit Material des Unternehmens des Bf geleistet (§ 4 Abs 2 Z 2 AÜG). Ebenso unterstanden die ausführenden Arbeiter in fachlicher Hinsicht der Aufsicht des Bauleiters der M GmbH (§ 4 Abs 2 Z 3 AÜG), auch insoferne sind die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid auf schlüssige Weise zustande gekommen.