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Arbeitsrecht

VwGH: Maßgeblichkeit der Approbationsbefugnis für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG?

Die Approbationsbefugnis hat notwendigerweise Auswirkungen auf einzelne Kriterien für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG

31. 08. 2011
Gesetze: § 137 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen, Approbationsbefugnis, messbare Richtgröße, monetäre Größe

GZ 2008/12/0111, 29.06.2011

VwGH: Erst durch die Approbation erhält eine Arbeit (Entwurf) die Qualität eines außenwirksamen Untersuchungsbefundes (Gutachtens). Damit kommt dem Approbationsbefugten aber eine hervorgehobene Stellung zu, entscheidet er doch letztlich, ob eine solche Arbeit nach außen geht und welchen Inhalt sie hat. Diese Entscheidungsbefugnis hat notwendigerweise Auswirkungen auf einzelne Bewertungskriterien, die jedenfalls bei ihm insgesamt zu einer höheren Bewertung führen als bei dem, der den vorgelegten Entwurf erstellt hat. Ob und in welchem Umfang der Approbationsbefugte bei ihm vorgelegten Entwürfen dieser Aufgabe nachkommt, spielt für die Bewertung des Arbeitsplatzes dessen, zu dessen Aufgaben die Erstellung solcher Entwürfe gehört, keine entscheidende Rolle. Auf die subjektiven Qualifikationen des Mitarbeiters, aber auch des Approbationsbefugten (iSd jeweiligen Arbeitsplatzinhabers), also auf ihre persönlichen Fähigkeiten und ihr Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, kommt es bei der Bewertung nach § 137 BDG, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, nicht an. In der Person des Arbeitsplatzinhabers begründete besondere Leistungen oder Leistungsdefizite sind allenfalls Gegenstand anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen.

Soweit der Sachverständige Mag K bei der Beurteilung des Kriteriums "Dimension" die Betroffenheit von Menschen hervorhebt, die für die Auswirkung der Tätigkeit des Bf bedeutsam sei, ist ihm Folgendes zu erwidern: Das Zutreffen der Heranziehung einer monetären Größe für die Einstufung dieses Kriteriums durch den amtlichen Bewertungssachverständigen wird durch § 137 Abs 3 Z 3 BDG bestätigt, der ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße die Budgetmittel nennt und dabei auf eine monetäre Größe abstellt, mag es sich dabei auch um die Ausgaben handeln. Die Materialien zum Besoldungsreformgesetz 1994 lassen hinreichend erkennen, dass es primär auf eine solche Größe ankommt, wird doch das im Gesetz selbst angeführte Beispiel als die "in der Regel" messbare Richtgröße bezeichnet. Verdeutlicht wird dies auch durch den in den Materialien enthaltenen folgenden Hinweis, dass in manchen Bereichen wie zB bei den Kanzleidienststellen oder anderen servicierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen werde.

Bei der Kategorie "Einfluss auf Endergebnisse" ist nach dem oben Ausgeführten das Fehlen einer Approbationsbefugnis relevant.

Für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Bf nach § 137 BDG kommt es nicht darauf an, ob der Bf faktisch keiner oder nur einer eingeschränkten Fachaufsicht durch seinen hiezu berufenen Vorgesetzen (aus welchen Gründen auch immer) unterliegt. Entgegen der Auffassung des Bf kommt es nämlich darauf an, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben war, was im Beschwerdefall im Hinblick auf seine Stellung in der Hierarchie unbestritten zutrifft.

Seine Zertifizierung als gerichtlich beeideter Sachverständiger und die damit im Zusammenhang stehende als Nebenbeschäftigung zu qualifizierende Tätigkeit bei Gericht hat bei der Bewertung seines Arbeitsplatzes außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch dann, wenn diese (persönliche) Befähigung dazu geführt haben sollte, dass der Bf bevorzugt von anderen Dienststellen in seinem dienstlichen Aufgabenbereich angefordert worden wäre.

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