Eine Zuständigkeit der Behörde nach § 38 AVG und damit eine Wiederaufnahme wegen anderer Vorfragenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn - wie im Fall des § 8 Abs 3 WaffG - für die Erlassung eines Bescheides das Vorliegen eines anderen rechtskräftigen Bescheides (Urteiles) mit Tatbestandswirkung gefordert ist; die Frage nämlich, ob eine Verurteilung iSd § 8 Abs 3 Z 1 WaffG vorliegt, ist keine Vorfrage (Rechtsfrage), die entweder von der entscheidenden Behörde selbst zu beurteilen oder von einer anderen Behörde (einem Gericht) als Hauptfrage zu entscheiden wäre; eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides kann (nicht durch Wiederaufnahme, sondern) durch neue Antragstellung geltend gemacht werden
GZ 2008/03/0063, 30.06.2011
Mit Bescheid vom 21. März 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG ab.
In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Antrag des Bf dar. Dieser habe unter Hinweis darauf, dass das LG Klagenfurt mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 gem § 31a Abs 1 StGB die über den Bf verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf 120 Tagessätze reduziert habe, die Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG beantragt, weil auf Grund der vom Strafgericht vorgenommenen nachträglichen Neubemessung der Strafe der seinerzeitige Bescheid, mit dem dem Bf der Waffenpass gem § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 Z 1 WaffG entzogen worden war, keine gesetzliche Grundlage mehr habe, und die Verlässlichkeit des Bf nicht mehr beeinträchtigt sei.
Dazu führte die belangte Behörde aus, der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG könne nur dann Platz greifen, wenn im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren § 38 AVG zum Tragen gekommen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen: Die Entscheidung des LG Klagenfurt vom 29. Dezember 1999 sei nahezu vier Jahre vor Erlassung des Waffenpassentzugsbescheides durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erfolgt.
VwGH: Gem § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gem § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).
Die in § 8 Abs 3 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen; sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person jedenfalls zu verneinen ist. Bei diesen wird also aus bestimmten Tatbeständen ex lege auf die mangelnde Verlässlichkeit des Betreffenden geschlossen; liegt einer dieser Gründe vor, stellt schon der Gesetzgeber selbst die gesetzliche Vermutung der Unverlässlichkeit auf. Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs 3 WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung.
Die Frage, ob der Bf wegen eines in § 8 Abs 3 Z 1 WaffG genannten Delikts zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen (oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten) verurteilt wurde (diesfalls liegt ex lege ein Verlässlichkeitsausschlussgrund vor), ist allein von der Behörde im Entziehungsverfahren zu beantworten. Wird sie bejaht, wird damit die Hauptfrage nach der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Betreffenden beantwortet.
Eine Zuständigkeit der Behörde nach § 38 AVG und damit eine Wiederaufnahme wegen anderer Vorfragenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn - wie im Fall des § 8 Abs 3 WaffG - für die Erlassung eines Bescheides das Vorliegen eines anderen rechtskräftigen Bescheides (Urteiles) mit Tatbestandswirkung gefordert ist. Die Frage nämlich, ob eine Verurteilung iSd § 8 Abs 3 Z 1 WaffG vorliegt, ist keine Vorfrage (Rechtsfrage), die entweder von der entscheidenden Behörde selbst zu beurteilen oder von einer anderen Behörde (einem Gericht) als Hauptfrage zu entscheiden wäre.
Demgegenüber ist die Frage, ob der Betreffende wegen des ihm angelasteten Delikts (im Strafverfahren) zu verurteilen ist und welche Strafe zu verhängen ist, allein vom Strafgericht zu beantworten.
Entgegen der Auffassung des Bf liegt also der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG nicht vor; durch die Abweisung des darauf zielenden Antrags durch die belangte Behörde wurde der Bf daher nicht in Rechten verletzt.
Die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 15. März 2004 über die Entziehung des Waffenpasses des Bf hält gegenüber neuen (relevanten) Tatsachen nicht stand; eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides kann (nicht durch Wiederaufnahme, sondern) durch neue Antragstellung geltend gemacht werden.
Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist nicht nur im Beschluss des LG Klagenfurt vom 5. Oktober 2004, mit dem nachträglich die Geldstrafe neu bemessen und die Strafhöhe mit 120 Tagessätzen festgesetzt wurde, zu sehen. Vielmehr liegt eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage auch dann vor, wenn nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit verstreicht, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen; dabei hat der VwGH bereits erkannt, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre.