Die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" ist in § 321 BVergG 2006 aF nicht explizit erwähnt, sodass für Nachprüfungsanträge gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gem § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 aF eine Frist von 14 Tagen ab tatsächlicher oder möglicher Kenntniserlangung von dieser Entscheidung des Auftraggebers gilt
GZ 2007/04/0037, 22.06.2011
VwGH: Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, das, wie sich aus § 25 Abs 5 BVergG 2006 ergibt, ein zweistufiges Verfahren ist. Gesondert anfechtbare Entscheidungen in diesem Vergabeverfahren sind, soweit hier relevant, einerseits die in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens ergehende "Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages)" und andererseits die in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ergehende "Aufforderung zur Angebotsabgabe" (§ 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006).
Hinsichtlich der Fristen für Nachprüfungsanträge gegen die genannten Entscheidungen sehen die hier maßgebenden Rechtsvorschriften für Anträge auf Nachprüfung der "Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen" (wenn, wie im vorliegenden Fall, die Angebotsfrist 15 Tage oder mehr beträgt) gem § 321 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 aF die Einbringung von Anträgen binnen sieben Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist vor.
Demgegenüber ist die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" in § 321 BVergG 2006 aF nicht explizit erwähnt, sodass für Nachprüfungsanträge gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gem § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 aF eine Frist von 14 Tagen ab tatsächlicher oder möglicher Kenntniserlangung von dieser Entscheidung des Auftraggebers gilt.