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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG - Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift

Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde

31. 08. 2011
Gesetze: § 44a Z 2 VStG, § 31 VStG, § 32 VStG
Schlagworte: Spruch, Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift, Verfolgungshandlung, Verjährung

GZ 2009/04/0152, 22.06.2011

Unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z 2 VStG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe unzulässigerweise die Anführung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Anführung des § 15 Z 5 lit a Maß- und Eichgesetz ergänzt.

VwGH: Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.

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