Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde
GZ 2009/04/0152, 22.06.2011
Unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z 2 VStG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe unzulässigerweise die Anführung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Anführung des § 15 Z 5 lit a Maß- und Eichgesetz ergänzt.
VwGH: Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.