Ist der belangten Behörde der Vorlageaufwand - ungeachtet dessen, dass es sich um zwei Beschwerden (gegen zwei Bescheide) handelte - nur einmal entstanden, so ist darauf beim Kostenanspruch entsprechend Bedacht zu nehmen
GZ 2010/07/0128, 17.02.2011
VwGH: Ist der belangten Behörde der Vorlageaufwand - ungeachtet dessen, dass es sich um zwei Beschwerden (gegen zwei Bescheide) handelte - nur einmal entstanden, so ist darauf beim Kostenanspruch entsprechend Bedacht zu nehmen.