Auf die Rückerstattung von Kosten iSd § 1 Z 3 GEG sind die Bestimmungen des § 30 GGG analog anzuwenden
GZ 2011/17/0113, 28.06.2011
VwGH: Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gem § 6 Abs 1 GEG von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- (nunmehr: 8,--) zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd EO.
Nach § 14 Abs 1 GEG kann der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
Das GEG enthält mit Ausnahme der Vorschrift des § 8 Abs 1 erster Satz, wonach ua der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren verjährt, keine Bestimmungen über die Rückerstattung oder Rückzahlung von Gebühren und Kosten, und zwar weder hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, des anzuwendenden Verfahrens noch hinsichtlich der Zuständigkeit einer hiefür entscheidungsbefugten Behörde. Aus den im hg Erkenntnis vom 9. März 1990, 88/17/0182 (betreffend die Rückerstattung von Gerichtskosten iSd § 1 Z 5 GEG) genannten Gründen sind jedoch die Bestimmungen des § 30 GGG auch auf die Rückerstattung von Kosten iSd § 1 Z 3 GEG analog anzuwenden.
Nach § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle hat der Kostenbeamte die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Daraus ergibt sich zunächst, dass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag in Anspruch genommen hat.
Über die Ersatzpflicht des Bf wurde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch gerichtliche Entscheidungen abgesprochen. Mit dem Beschluss des OLG Innsbruck vom 18. November 2003 ist der Kostenanspruch iHv EUR 500,-- entstanden.
Zum Zeitpunkt des Antrags vom 6. April 2004 auf Rückzahlung von Gerichtskosten hatte der Bf für das konkrete Strafverfahren EUR 707,--, dh (abgesehen von der Einhebungsgebühr) einen Betrag von EUR 200,-- zu viel entrichtet. Der Betrag wurde ihm in der Folge auch erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Kostenbeamte angewiesen, die Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu überweisen. Damit hat die belangte Behörde aber ihrer Rückzahlungspflicht nach § 30 Abs 2 Z 1 GGG entsprochen.
Wenn die Beschwerde nun die Auffassung vertritt, durch den Wegfall des Zahlungsauftrages existiere keine Grundlage mehr, den Betrag iHv EUR 500,-- "zu behalten", ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht der nunmehr aufgehobene Zahlungsauftrag den Anspruch auf Gerichtskosten begründet hat, sondern der Beschluss des OLG Innsbruck vom 18. November 2003, mit dem die vom Bf für das konkrete Strafverfahren zu ersetzenden Pauschalkosten nunmehr mit EUR 500,-- bestimmt wurden. Es ist unzweifelhaft, dass der Zahlung von bestimmten Gerichtskosten durch den dazu Verpflichteten auch ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages (etwa nach einer bloßen Zahlungsaufforderung gem § 14 GEG) schuldbefreiende Wirkung zukommt. Im Beschwerdefall hat der Bf die mit Zahlungsauftrag vom 25. September 2003 vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens, welche mit Beschluss des OLG Innsbruck vom 18. November 2003 rechtskräftig mit EUR 500,-- bestimmt wurden, entrichtet. Der vom Bf zu viel entrichtete Betrag wurde zurückbezahlt. Bei diesem Ergebnis besteht für den Bf kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des als geschuldet festgestellten Betrages von EUR 500,--.