Ein für die Gleichwertigkeit maßgebender Gesichtspunkt ist es ua, ob ein Sachverständigengutachten Umstände mitberücksichtigt, denen nach der Rechtslage keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, denen der Gutachter aber dessen ungeachtet für das Ergebnis seines Gutachtens entscheidende Bedeutung beigemessen hat; ist dies der Fall liegt kein taugliches Gutachten vor
GZ 2008/12/0111, 29.06.2011
VwGH: Im vierten Rechtsgang hat der Bf das berufskundliche Gutachten von Mag K vom 25. März 2008 vorgelegt. Aufgrund der Vorlage dieses Gutachtens hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob nunmehr einander gleichwertige Gutachten gegenüberstehen und bejahendenfalls, welchem von ihnen der Vorzug gebührt.
Ein für die Gleichwertigkeit maßgebender Gesichtspunkt ist es ua, ob ein Sachverständigengutachten Umstände mitberücksichtigt, denen nach der Rechtslage keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, denen der Gutachter aber dessen ungeachtet für das Ergebnis seines Gutachtens entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Ist dies der Fall liegt kein taugliches Gutachten vor.