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Verfahrensrecht

VwGH: Der Prozessgegenstand bestimmt sich nach dem erklärten (also dem zum Ausdruck gebrachten) Willen des Antragstellers

Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt

31. 08. 2011
Gesetze: § 13 AVG
Schlagworte: Antrag, Prozessgegenstand, Wille des Antragstellers

GZ 2007/04/0037, 22.06.2011

VwGH: Soweit die belangte Behörde hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes zunächst auf den deklarierten Willen der Bf im Nachprüfungsantrag abstellt, so ist zwar zutreffend, dass der VwGH im Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0105, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass der Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert wird, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.

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