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Verfahrensrecht

OGH: Internationale Streitanhängigkeit nach Art 27 EuGVVO – Aussetzung des Verfahrens

Der Universalsukzessor einer Verfahrenspartei ist als „dieselbe“ Partei iSd Art 27 EuGVVO zu behandeln

31. 08. 2011
Gesetze: Art 27 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, internationale Streitanhängigkeit, Aussetzung des Verfahrens, desselben Anspruchs, derselbe Gegenstand, zwischen denselben Parteien, Gesamtrechtsnachfolge

GZ 8 Ob 149/10k, 15.07.2011

OGH: Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat das später angerufene Gericht gem Art 27 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, hat sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig zu erklären.

Der Begriff „desselben Anspruchs“ ist nach der Rsp des EuGH nicht nach dem nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung auszulegen. Der EuGH postuliert dazu einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff („Kernpunkttheorie“). Identität des Klagsanspruchs ist immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind.

„Derselbe Gegenstand“ bedeutet nicht, dass die Klagebegehren ident sein müssen. Entscheidend ist, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. Das Ziel des Art 27 EuGVVO ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO, und damit eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen.

Auf die exakte Formulierung des Klagebegehrens kommt es nicht an; der Umstand, dass eine frühere negative Feststellungsklage einer später anhängig gemachten Leistungsklage gegenübersteht, schließt die Streitanhängigkeit nicht aus.

Auch der Begriff „zwischen denselben Parteien“ nach Art 27 EuGVVO ist autonom anhand der dargestellten Zielsetzung des Übereinkommens zu interpretieren, einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. „Dieselbe Partei“ kann nach der Rsp des EuGH ausnahmsweise auch ein selbst nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligter sein, auf den sich die Rechtskraft eines Urteils zwingend erstrecken würde.

Angesichts der Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge wäre es mit dem zentralen Regelungszweck der Verordnung, aufwändige parallele Verfahren und divergierende Entscheidungen verschiedener nationaler Gerichte in derselben Sache zu verhindern, nicht vereinbar, den Universalsukzessor einer Verfahrenspartei nicht als „dieselbe“ Partei iSd Art 27 EuGVVO zu behandeln.

Der ausstehenden Entscheidung des italienischen Gerichts über die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung kommt unter diesen Umständen keine Relevanz für die Prüfung der Voraussetzungen des Art 27 EuGVVO zu.

Die Aussetzung des Verfahrens nach Art 27 EuGVVO darf auch nicht von einer Prüfung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der von der Klägerin behauptete Verdacht bestünde, dass sich die Beklagte mit ihrem Zuvorkommen einen ungerechtfertigten Standortvorteil verschaffen wollte.

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