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Verfahrensrecht

OGH: Kostenersatz gem 78 AußStrG

Die Kostenentscheidung im außerstreitigen Aufteilungsverfahren hat sich aufgrund der expliziten Anordnung des Erfolgsprinzips in § 78 Abs 2 Satz 1 AußstrG vorrangig am Erfolg der Parteien zu orientieren; ein teilweises Obsiegen der Parteien führt demnach zur Quotenkompensation iSd § 43 Abs 1 ZPO

31. 08. 2011
Gesetze: § 78 AußStrG, § 43 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Kostenersatz, Quotenkompensation

GZ 1 Ob 117/11d, 21.07.2011

OGH: Nach § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg hatte. Davon ist nach Satz 2 nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist. Die Kostenentscheidung im außerstreitigen Aufteilungsverfahren hat sich aufgrund der expliziten Anordnung des Erfolgsprinzips in § 78 Abs 2 Satz 1 AußstrG vorrangig am Erfolg der Parteien zu orientieren. Ein teilweises Obsiegen der Parteien führt demnach zur Quotenkompensation iSd § 43 Abs 1 ZPO. Wurde aber nur ein geringfügiger Teil des Begehrens einer Partei, dessen Geltendmachung auch keine besonderen Kosten verursachte, abgewiesen, ist es eine sachgerechte und dem vorrangigen Erfolgsprinzip nicht widersprechende Lösung, dieser Partei die vollen Kosten zuzusprechen.

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