Nach § 35 AußStrG 2005 findet eine eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei – sofern nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet – nicht statt
GZ 11 Os 62/11v, 30.06.2011
OGH: Nach den Urteilsannahmen wurde die eidlich bekräftigte falsche Beweisaussage im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 19. Februar 2007 verstorbenen E abgelegt. § 35 AußStrG bestimmt, soweit (im Einzelnen) nichts anderes angeordnet ist, für das Beweisverfahren ausdrücklich, dass im Außerstreitverfahren die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei nicht stattfindet; Gegenteiliges wird weder in den Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 ff leg cit), noch in jenen über das Verfahren über das Erbrecht (§§ 161 ff leg cit), angeordnet.