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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entgelt für Assistenten gem § 49q VBG – zur Frage, wie das Entgelt eines Assistenten zu beurteilen ist, der nicht „synchron“ mit dem Studienjahr, sondern „schiefsemestrig“ tätig ist

Als Ansatz für die Beurteilung, in welche Entgeltstufe (lit a oder lit b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG) der Assistent einzustufen ist, ist nur der Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt; dies ist bei den „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis besteht

31. 08. 2011
Gesetze: § 49q VBG
Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Entgelt, Assistent, Vollbeschäftigung, schiefsemestrig tätig

GZ 8 ObA 16/11b, 15.07.2011

Strittig ist die Frage, wie das Entgelt eines Assistenten zu beurteilen ist, der nicht „synchron“ mit dem Studienjahr (1. 10. bis 30. 9. des Folgejahres), sondern „schiefsemestrig“ tätig ist, also etwa vom 1. 3. bis 28. 2. des Folgejahres. Die von der Beklagten gewählte Berechnung führt dazu, dass „schiefsemestrig“ arbeitende Assistenten, die - wie hier der Kläger - durchgehend die vier Semesterstunden im Rahmen der Lehre erbringen, bei identer Beschäftigungsdauer im letzten Halbjahr weniger Entgelt erhalten als Assistenten die „synchron“ mit dem Studienjahr einsteigen und ihr Arbeitsverhältnis beenden. Die Beklagte geht bei „schiefsemestrigen“ Assistenten von einer „fiktiven“ Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zum Ende des gesamten Studienjahres, also zum 30. September aus. Ausgehend davon nimmt sie an, dass der Assistent im „fiktiven“ Sommersemester keine vier Semesterstunden gelehrt hat und damit auch im gesamten Studienjahr nicht durchgehend die vier Semesterstunden für Lehrveranstaltungen erbracht hat.

OGH: Die wesentliche Intention bei der Schaffung des Entgeltsystems des § 49q VBG war es, entsprechend den internationalen Gepflogenheiten auf ein fixes „All-Inklusive-Entgelt“ umzusteigen, bei dem anstelle von Monatsentgelten und verschiedenen Zulagen ein Jahresbruttobetrag zugrundegelegt wird.

Für den Fall, dass ein Assistent nicht während des gesamten Jahres beschäftigt wird, sieht die Bestimmung des § 49q Abs 4 1. Satz VBG vor, dass das Jahresentgelt anteilig zu kürzen ist. Abs 4 regelt - wenngleich für andere Assistentengruppen -, dass bei Verwendung in verschiedenen Entgeltstufen das Entgelt „anteilig“ nach der Dauer der Verwendung während des Jahres zu berechnen ist. Schon aus der Wahl des Wortes „Verwendung“ zeigt sich aber, dass es sich nicht um Zeiträume handeln kann, in denen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine „Verwendung“ gar nicht mehr in Betracht kommt. Daher bleibt es bei der einleitenden Anordnung des Abs 4 des § 49q VBG, dass das Entgelt „anteilig“ zu kürzen ist.

Dieses Verständnis ist auch der Auslegung des Abs 5 zugrundezulegen, der zwar nicht mehr ausdrücklich auf die „Verwendung“ verweist, aber doch vom Begriff des „Assistenten“ ausgeht, was ebenfalls für eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses zumindest mögliche Verwendung für Lehrveranstaltungen iSd Abs 1 Z 1 lit b des § 49q Abs 1 VBG spricht.

Dass der Gesetzgeber sich nicht grundsätzlich gegen Beschäftigungsverhältnisse wendet, die nicht ein gesamtes Studienjahr dauern, und diese Beschäftigungsverhältnisse auch entgeltmäßig nicht benachteiligen will, zeigt auch der erste Satz des § 49q Abs 4 VBG, wonach die kürzer als eine Jahr beschäftigten Assistenten Anspruch auf das anteilige Entgelt haben.

Als Ansatz für die Beurteilung, in welche Entgeltstufe (lit a oder lit b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG) der Assistent einzustufen ist, ist im Ergebnis nur der Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei den „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, beim Kläger also das Wintersemester.

Im Wintersemester hat der Kläger aber - wie im Übrigen offenbar auch in den davor liegenden Semestern - die Lehrveranstaltung im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abgehalten. Dementsprechend gebührt ihm auch der höhere Ansatz und sind seine Ansprüche ausgehend davon zu berechnen.

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