Der Beginn der Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, hängt nicht davon ab, ob die Abrechnung alle iSd § 14 Abs 1 HVertrG wesentlichen Angaben enthalten hat
GZ 8 ObA 62/10s, 22.02.2011
OGH: Nach § 18 Abs 2 HVertrG beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die nicht in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu legen war, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
Was die Ansprüche für das Jahr 2001 angeht, steht außer Streit, dass der Erstklägerin von der Beklagten am 8. 8. 2002 ein als A*****-Bonus 2001 gewidmeter Betrag von 6.169,53 EUR gutgebucht wurde. Die Revision argumentiert, es sei für die Erstklägerin aus der bloßen Buchungszeile nicht erkennbar gewesen, wie sich der ausgezahlte Betrag zusammensetzt, sodass nur von einem Kontoauszug, aber nicht von einer Abrechnung iSd § 18 Abs 2 zweiter Fall HVertrG gesprochen werden könne. Diese Ausführungen überzeugen jedoch nicht. Einen Anspruch in die Abrechnung „einbeziehen“ bedeutet schon nach dem Wortsinn nicht dasselbe wie „darüber gehörig abrechnen“ mit allen für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben (§ 14 Abs 1 HVertrG). Wesentliches Kriterium für die Auslösung der Verjährungsfrist ist vielmehr, dass die „einbezogenen“ Ansprüche spätestens durch die Abrechnung fällig geworden und dem Handelsvertreter bekannt sind; eine „ordnungsgemäße“ Einbeziehung verlangt der Gesetzeswortlaut nicht. Verjährungsbestimmungen verfolgen generell den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Die Verjährung fängt daher in der Regel zu laufen an, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht. Dies ist aber bei einem Anspruch des Handelsvertreters der Fall, der durch Benennung, Bezifferung und zeitliche Zuordnung in die Abrechnung einbezogen sowie tatsächlich ausbezahlt wurde. Der Handelsvertreter ist mit Zugang dieser Information in die Lage versetzt, die Richtigkeit des Ergebnisses zu prüfen, im Zweifelsfall nähere Angaben zur Berechnung anzufordern und einen Fehlbetrag geltend zu machen. Mit dem Zweck der Verjährungsbestimmungen, für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, wäre es geradezu unvereinbar, die Prüfung des Verjährungseinwands wiederum von einem Zwischenverfahren über die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung abhängig zu machen.