Unlauterer Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann
GZ 8 ObA 69/10w, 29.06.2011
OGH: Nach stRsp liegt unlauterer Behinderungswettbewerb erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Ob eine bestimmte Maßnahme iS dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein unlauterer Behinderungswettbewerb vorzuwerfen ist, ist keineswegs unvertretbar. Die Kläger wurden nach ihrem Ausscheiden als Arbeitnehmer der Beklagten als selbständige Versicherungsagenten für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig. Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Kläger haben 100 bis 150 seinerzeit von ihnen betreute Kunden der Beklagten ihre Versicherungsverträge zur Beklagten aufgekündigt. Die Kläger werfen der Beklagten nunmehr im Wesentlichen vor, dass sie ihnen ungeachtet der ihnen von den (ehemaligen) Kunden der Beklagten erteilten Vollmachten nur deshalb, weil sie Versicherungsagenten, nicht aber Versicherungsmakler seien, keine Auskünfte über deren Versicherungsverträge mit der Beklagten erteile.
Das Berufungsgericht erachtete das der Beklagten vorgeworfene Verhalten mit ausführlicher Begründung als nicht unlauter. Es wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Kläger zwar Vollmachten von Kunden vorgewiesen hätten, aber als Versicherungsagenten für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden seien. Es fehle schlüssiges Vorbringen darüber, inwiefern das Verhalten der Beklagten, nämlich die Verweigerung von Auskünften über mit ihr bestehende Versicherungsverträge, in rechtlich geschützte Interessen der Kläger eingreife. In Wahrheit handle die Beklagte zum Schutz ihres eigenen Kundenstocks, zumal die Kläger Kunden der Beklagten angeschrieben und in 100 bis 150 Fällen auch erfolgreich abgeworben hätten.
Schlüssiges und konkretes Vorbringen darüber, aus welchem Grund die Verweigerung von Auskünften über aufrechte Versicherungsverträge mit der Beklagten in ihre Interessen eingreife, bleiben die Kläger auch in ihrer Revision schuldig. Allerdings machen sie geltend, schon in erster Instanz vorgebracht zu haben, dass ihnen auch Auskünfte über bereits gekündigte Verträge verweigert worden seien. Auch dazu fehlt es aber an schlüssigem Vorbringen über eine unlautere Behinderung des Marktauftritts der Kläger.