Durch eine falsche Beweisaussage unter einem gesetzlich nicht vorgesehenen Eid wird der Tatbestand des § 288 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht verwirklicht; die falsche Beweisaussage ist diesfalls (nur) nach Abs 1 leg cit strafbar
GZ 11 Os 62/11v, 30.06.2011
OGH: Das Verbrechen nach § 288 Abs 2 zweiter Fall StGB begeht, wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs 1) mit einem Eid bekräftigt. Durch eine falsche Beweisaussage unter einem gesetzlich nicht vorgesehenen Eid wird der Tatbestand nicht verwirklicht; die falsche Beweisaussage ist diesfalls (nur) nach Abs 1 leg cit strafbar.