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Zivilrecht

OGH: § 81 EheG – Pensionsmodelle als eheliche Ersparnisse iSd Abs 3 in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen?

Zu fragen ist, ob bei einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise die Investition objektiv den Zweck verfolgt, ab Erreichen einer bestimmten, individuell festgelegten Altersgrenze, auf die in der Regel die Vertragslaufzeit derartiger Modelle abgestimmt wird, Leistungen zu beziehen, die in Zukunft neben staatlichen Pensionen oder Firmenpensionen einen gewissen Lebensstandard im Alter sichern; steht hingegen der Zweck im Vordergrund, durch die Einzahlung(en) das nach Ablauf der Vertragslaufzeit prognostizierte Vermögen „anzusparen“, zählen das nach Verstreichen des Vertragszeitraums erzielte Kapital oder die im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ausbezahlte Summe zu den ehelichen Ersparnissen, soferne die Auszahlung während der ehelichen Gemeinschaft erfolgt

31. 08. 2011
Gesetze: §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Pensionsmodelle

GZ 1 Ob 117/11d, 21.07.2011

Im Jahr 2001 schloss der Antragsgegner bei einem Versicherungsunternehmen ein Pensionsmodell ab, das er mit einer Einmalprämie finanzierte. Zur Bezahlung des Einmalerlags nahm er einen endfälligen (Fremdwährungs-)Kredit auf. Zur Rückzahlung des Kreditkapitals „schloss er Tilgungsträger ab“, also Ansparformen wie etwa Lebensversicherungen, die zugunsten der kreditgebenden Bank verpfändet wurden. Die aufgrund des Einmalerlags vom Versicherungsunternehmen sogleich zur Auszahlung gebrachte monatliche Rente wurde und wird nach wie vor zur Gänze im Wege eines Verrechnungskontos unmittelbar zur Bestreitung der laufenden Kreditzinsen und zur Bezahlung der Prämien für die Tilgungsträger verwendet. Seiner Grundidee nach sollte sich dieses Vorsorgemodell selbst finanzieren, was zunächst auch funktionierte. Mit der ausbezahlten monatlichen Rente konnten sowohl die laufenden Kreditzinsen als auch die Prämien für die Tilgungsträger zur Gänze abgedeckt werden. Im Jahr 2002 schloss der Antragsgegner bei einem anderen Versicherungsunternehmen ein weiteres Pensionsmodell ab, das nach dem gleichen Prinzip funktionierte wie das erste: nämlich kreditfinanzierte Zahlung einer Einmalprämie, Verwendung der ausgezahlten monatlichen Rente zur Bezahlung der laufenden Kreditzinsen und der Prämien für die Tilgungsträger. Seit dem Jahr 2004 muss der Antragsgegner allerdings bei beiden Modellen einen monatlichen Betrag, der beispielsweise im Februar 2005 rund 300 EUR betrug, zuschießen. Sämtliche Zahlungen iZm den Pensionsmodellen wurden stets nur vom Antragsgegner geleistet. Die Antragstellerin wurde jeweils vor Abschluss über die Pensionsmodelle informiert, interessierte sich aber nicht weiter dafür.

Die monatlichen Renten betragen beim ersten Modell 1.321,76 EUR und beim zweiten Modell 603,75 EUR. Der zur Finanzierung des ersten Pensionsmodells aufgenommene Kredit haftet mit 297.097,96 EUR aus, jener für das zweite Pensionsmodell mit 155.852 EUR. Die jeweiligen Rückkaufswerte der beiden beim ersten Pensionsmodell abgeschlossenen Tilgungsträger belaufen sich auf 11.291,87 EUR und 41.723,80 EUR. Die Rückkaufswerte der beim zweiten Modell abgeschlossenen insgesamt drei Versicherungen (davon zwei Lebensversicherungen) betragen 30.284,07 EUR, 10.181,46 EUR und 6.700,77 EUR.

OGH: Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Sie müssen also ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung für eine Verwertung bestimmt sein, sei es nun substantiell (Veräußerung) oder durch die Erzielung von Erträgnissen. Lebensversicherungen werden als eine zur Verwertung bestimmte Sparform gesehen und deshalb in die Aufteilung einbezogen.

Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zur Aufteilungsmasse ist aber jedenfalls, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechte sind damit nicht einzubeziehen, weil zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststeht, ob ein aus der Anwartschaft resultierender Geldbetrag überhaupt anfallen wird. Nicht zu den ehelichen Ersparnissen zählen daher Gutschriften auf dem individuellen Alterskonto eines Versicherten aus der Berufsvorsorge nach dem schweizerischen Freizügigkeitsgesetz (FZG), wenn zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt der Freizügigkeitsfall noch nicht eingetreten war, Einzahlungen in eine Pensionskasse in der Erwartung eines späteren Pensionsbezugs, wenn Früchte aus diesen Zahlungen noch nicht angefallen sind oder der (noch nicht ausgeübte) Anspruch des Dienstnehmers auf eine Pensionsvorauszahlung als Optionsrecht.

Differenziert beurteilt werden Pensionsabfindungen / Pensionsvorschüsse. In der Entscheidung 2 Ob 18/00m wertete der OGH ein während der Ehe anlässlich des Übertritts in den Ruhestand vorzeitig ausgezahltes Pensionskapital im Ausmaß eines Drittels als Bestandteil der Aufteilungsmasse. Die Auszahlung sei erfolgt, um für beide Ehegatten Vermögenswerte anzuschaffen und anzulegen. Damit habe das Pensionskapital seinen Charakter einer (bloßen) Versorgungsanwartschaft verloren.

Ein anderes Ergebnis erzielte er in dem zu 1 Ob 53/02d entschiedenen Fall, in dem knapp vor Aufhebung der Ehegemeinschaft eine Pensionsabfindung ausbezahlt wurde. Er verglich Pensionsabfindungen mit Gehaltsvorschüssen, die schon aus dem Grund nicht als eheliche Ersparnisse angesehen werden könnten, weil ihnen die Rückzahlungsverpflichtung gegenüberstehe, sodass wirtschaftlich und rechtlich betrachtet nichts in die Aufteilungsmasse fallen könne. Eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (44 R 306/04g) hält Pensionsabfindungen ebenfalls nicht für einen aufzuteilenden Vermögenswert, weil das österreichische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kenne. Außerdem stehe der Pensionsvorauszahlung (Abfindung) im Allgemeinen ein künftiger Pensionsverzicht und damit korrespondierend ein Konsumverzicht gegenüber.

In der Entscheidung 1 Ob 187/09w hatte der OGH Einzahlungen in einen amerikanischen Pensionsfonds zu beurteilen, zu denen ein Österreicher während seiner Tätigkeit an einer amerikanischen Universität verpflichtet war. 50 % der Zahlungen wurden vom Arbeitgeber geleistet. Der Fonds wurde während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aufgelöst. Erst mit Erreichen eines bestimmten Alters des Berechtigten (55 Jahre) sollte der gesamte Kapitalbetrag verfügbar sein. Der OGH führte dazu aus, dass bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten“, die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder von ihr ausgenommen qualifiziert werden könnten, zu fragen sei, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handle. Dies treffe auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte“ nicht zu, sodass diese - von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen seien. „Ihrer Art nach“ ziele die hier zu beurteilende Veranlagung in erster Linie auf die materielle Versorgung des Berechtigten im Alter ab, möge daneben auch eine frühere Auszahlung möglich sein, die allerdings mit wirtschaftlich ganz unvernünftigen Verlusten verbunden wäre. Davon, dass diese Altersvorsorge der in Deutschland oder Österreich als fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung üblichen Zukunftsvorsorge entspreche, könne keine Rede sein.

Im konkreten Fall handelt es sich zwar um eine ausschließlich freiwillige, private Pensionsvorsorge im Rahmen der sog dritten Pensionssäule. Das Element der Freiwilligkeit spielt aber ähnlich wie im Fall von Beiträgen (des Dienstnehmers) an Pensionskassen bei der Beurteilung, ob in die zukünftige Altersvorsorge investiertes Kapital der Aufteilung unterliegt, keine entscheidende Rolle, zumal die private Pensionsvorsorge zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards aufgrund der (zukünftigen) Einschnitte in das staatliche Pensionssystem immer mehr Bedeutung gewinnt. Zu fragen ist, ob bei einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise die Investition objektiv den Zweck verfolgt, ab Erreichen einer bestimmten, individuell festgelegten Altersgrenze, auf die in der Regel die Vertragslaufzeit derartiger Modelle abgestimmt wird, Leistungen zu beziehen, die in Zukunft neben staatlichen Pensionen oder Firmenpensionen einen gewissen Lebensstandard im Alter sichern. Steht hingegen der Zweck im Vordergrund, durch die Einzahlung(en) das nach Ablauf der Vertragslaufzeit prognostizierte Vermögen „anzusparen“, zählen das nach Verstreichen des Vertragszeitraums erzielte Kapital oder die im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ausbezahlte Summe zu den ehelichen Ersparnissen, soferne die Auszahlung während der ehelichen Gemeinschaft erfolgt. Welche Variante zutrifft, kann jeweils nur anhand des konkreten Vorsorgemodells beurteilt werden.

Im konkreten Fall sollten sich die beiden Pensionsmodelle nach ihrem Konzept selbst finanzieren, indem die (aufgrund des Einmalerlags sofort ausgezahlten) monatlichen Renten nicht das laufende, zur Verfügung stehende Einkommen des Berechtigten erhöhten, sondern direkt zur Begleichung der monatlichen Kreditraten und Versicherungsprämien verwendet wurden. Nach Ende der Laufzeit der Kredite (nach dem in dieser Hinsicht nicht konkret bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners jeweils im Jahr 2017) hätte die ausbezahlte Rente der Familie als zusätzliches laufendes Einkommen zur Verfügung stehen sollen. Ungeachtet des Systems der „Sofortrente“ haben die beiden Pensionsmodelle während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft keine für die Parteien verwertbaren Einnahmen („Früchte“) gebracht. Die Höhe der nach Begleichung der Kredite an den Antragsgegner auszuzahlenden Renten ist von zukünftigen Entwicklungen (Kapitalmarkt-Zinsen) abhängig und völlig ungewiss, was seinen Ansprüchen den Charakter einer Anwartschaft verleiht. Die Besonderheit der vom Antragsgegner im Einverständnis mit seiner früheren Ehegattin gewählten Pensionsmodelle liegt nur darin, dass diese aufkommensneutral geplant waren, also das Familieneinkommen nicht belasten sollten. Zum Ansparen von Kapital, das auch noch vor Ende der Laufzeit der zur Finanzierung aufgenommenen Kredite bei einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise verwertbares Vermögen darstellt, waren die Pensionsmodelle schon nach ihrem Konzept her nicht gedacht. Der Unterschied zu (auch fondsgebundenen) Lebensversicherungsverträgen, die als eheliche Ersparnis gewertet werden, besteht zudem darin, dass bei solchen Verträgen im Allgemeinen monatliche Prämienzahlungen zu leisten sind, die bei vorzeitiger Auflösung (Rückkauf) in der Regel gänzlich entfallen. Mag sich der Rückkauf bei Lebensversicherungsverträgen aufgrund des Vergleichs zwischen getätigten Einzahlungen und Rückkaufswert in manchen Fällen (abhängig von der Laufzeit bis zur Auflösung) als nicht besonders wirtschaftlich darstellen, so fällt wenigstens die monatliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen weg. Eine vergleichbare Situation ist bei den beiden Pensionsmodellen aufgrund der Belastung durch Kreditraten und Versicherungsprämien als Folge des kreditfinanzierten Einmalerlags nicht gegeben.

Das Argument des Rekursgerichts, die Leistung der Zuschüsse habe Familieneinkommen in Anspruch genommen (Konsumverzicht), überzeugt nicht. Erst seit 2004 musste der Antragsgegner Zuschüsse in einer Größenordnung leisten, die gemessen am Gesamteinkommen der Familie keinen einschneidenden Konsumverzicht darstellten. Jedenfalls wirkte sich diese zusätzliche Zahlungsverpflichtung aufgrund der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 2006 nur für einen relativ kurzen Zeitraum auf das gemeinsame Leben aus und ist einer langjährigen Belastung des Familieneinkommens durch monatliche Einzahlungen in eine Rentenversicherung, von der aufgrund der Auflösung der Ehe letztlich nur ein Ehegatte als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens profitiert, keinesfalls gleichzuhalten.

Aus diesen Erwägungen sind die beiden „Pensionsmodelle“ nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.

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