Die wegen Irrtums erreichte Vertragsanpassung gem § 872 ABGB wirkt ex tunc; das bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist
GZ 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
OGH: Gem § 10 MaklerG wird der Provisionsanspruch mit seiner Entstehung fällig. Eine Abrechnung ist - mangels abweichender Vereinbarung - nicht Voraussetzung für die Fälligkeit. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG). Ist der Hauptvertrag anfechtbar oder relativ nichtig, so bleibt der (fällige) Provisionsanspruch so lange bestehen, so lange der Vertrag nicht aufgehoben oder einvernehmlich aufgelöst worden ist.
Die vom Kläger wegen Irrtums erreichte Vertragsanpassung gem § 872 ABGB wirkt ex tunc. Das bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der Nebenintervenientin der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist.